AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  1. Vertragsgegenstand und geltende Bestimmungen

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Filmemacher Johann Angermann und dem Kunden geschieht grundsätzlich stellvertretend für die Dobner Angermann GmbH (Auftragnehmerin) und richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Form. Die Auftragnehmerin widerspricht hiermit ausdrücklich der auch nur ergänzenden Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.

2. Angebote und Beauftragung

Unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme unserer Leistung zu diesen Geschäftsbedingungen kommt ein Vertrag zustande. Bei mündlichen Absprachen und Ergänzungen gehen Übermittlungsfehler zu lasten des Kunden.

  1. Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk gemäß im Produktionsvertrag vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

3. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 stunden.

4. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende mehr Kosten werden nach belegtem Aufwand gestellt.

5. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Kunden auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an den Auftragnehmer vorzunehmen.

6. Verlangt der Kunde den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Auftragnehmer spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

7. Der Kunde trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

8. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bzw. seinen bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.

9. Verlangt der Kunde vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden bzw. seinen bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

Für Produktionen gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart:

•50% bei Auftragserteilung

• 50% bei der Abnahme durch den Kunden, jedoch spätestens 14 Tage nach der Übergabe an den Kunden.

Bei Absage von Drehterminen durch den Kunden werden folgende Ausfallhonorare berechnet:

• 1-4 Tage vor Drehbeginn 100% der Angebotssumme

• bis 10 Tage vor Drehbeginn 75% der Angebotssumme

• bis 15 Tage vor Drehbeginn 25% der Angebotssumme

Unsere Rechnungen sind sofort bei Erhalt durch Überweisung auf unser Firmenkonto fällig.

3. Nicht enthaltene Kosten

Folgende Kosten sind in den Preisen nicht eingeschlossen (falls nicht doch ausdrücklich aufgelistet):

• Hotelkosten und Tagesspesen (werden gesondert berechnet)

• Fahrtkosten berechnen wir mit 0,50€ pro gefahrenen Kilometer

• Gebühren für Urheberrechte, Bildrechte, Verlags- und Musikrechte, GEMA

• Vervielfältigungskosten

• Kosten für Normenwandlung, Formatkonvertierung und Datenträgervervielfältigung

• Kosten für Sprachversionen

• Zusatzkosten für wetterbedingte Produktionsabbrüche und Verschiebungen, speziell bei Flugaufnahmen.

• Kosten für erforderliche, zusätzliche Drehtage für nicht vom Auftragnehmer verschuldete Abbrüche oder Verschiebungen

• alle Auslagen verstehen sich zzgl. 20 % Handlungskosten

4. Rechte dritter/Nutzungsrechte

Der Auftraggeber versichert mit Auftragserteilung, dass durch die Bearbeitung des von ihm an den Auftragnehmer übergebenen Materials die Rechte von Dritten nicht berührt werden. Von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter stellt er den Auftragnehmer frei. Die Rechte zur Nutzung und Verwertung für die in Auftrag gegebene Produktion werden ausschließlich dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme übertragen. Dies betrifft nicht das Nutzungsrecht von Rohfilmmaterial auf Aufzeichnungsmedien wie, Datenkarten und sonstigen Datenträgern. Die Verwertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Fotografien, Filmen u.ä. beschränkt sich auf Zweck und Dauer des Auftrages, soweit nicht anders vereinbart. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Zusammenhängen, die derzeit und in Zukunft technisch machbar sind, ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen. Der Auftragnehmer hat das Recht, die fertige Produktion oder Teile davon zu Demonstrationszwecken einzusetzen und zu seinen Referenzen hinzuzufügen.

5. Haftung und Versicherung

Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die an den Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung des Auftragnehmers auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem bandmaterial in gleicher länge der beschädigten oder verloren gegangenen Teile beschränkt. In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Auftragnehmer wie in eigenen Angelegenheiten. Übergebene Gegenstände und Materialien werden von uns nicht versichert. Für den Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferern haftet der Auftragnehmer nicht.

Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Auftragnehmer noch vom Kunden zu vertreten ist, berechtigt den Kunden nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch berechnet.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ablieferung eines technisch einwandfreien Films. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter wird keine Gewähr übernommen.

Sachmängel, die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Kunden oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

6. Abnahme

Nach Abschluss der Produktion findet eine Abnahme durch den Kunden statt. Die hierbei festgestellten Änderungswünsche werden vom Auftragnehmer kostenfrei und kurzfristig umgesetzt und bei einer weiteren Vorführung abgenommen. Die Abnahme durch den Kunden bzw. seinen bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Darauf folgende weitere durchzuführende Änderungen gehen zu lasten des Kunden. Mängel und Beanstandungen sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt des Produktes schriftlich mitzuteilen.

Zur Überprüfung des Produktes wird dieses gleichzeitig an den Auftragnehmer geliefert. Bei begründetem Anspruch auf Gewährleistung wird dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung Mängelbeseitigungsarbeiten durchführt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die vom Auftragnehmer gelieferten Bild-, Ton- und Datenträger bleiben, auch im Falle der Umbildung oder Verarbeitung (§950bgb), bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Auftragnehmers. Bei anteiligen Verarbeitungen oder Umbildungen steht dem Auftragnehmer ein Miteigentum in dem vorliegenden Wertverhältnis zu.

8. Aufbewahrung

Das Rohmaterial und die uns für die Herstellung überlassenen Materialien werden vom Auftragnehmer mindestens sechs Monate nach Produktabnahme aufbewahrt. Digitale Daten, die für die Herstellung erzeugt wurden, können 3 Monate nach der Produktabnahme gelöscht werden.

9. Rechte

  1. Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt über die erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei Verwertungsgesellschaften liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

2. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

3. Nach geltender Usance sind dies die Sende- /Aufführungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende- /Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen sind separat zu verhandeln. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.

4. Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.b. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. In unserem Fall beträgt der Preis Pro Minute des Rohfilmmaterials 20% des vereinbarten Tagessatzes für Drehtage ( mindestens aber 50€). Hinzu kommen Aufwandskosten für Sichtung, Konvertierung, Sicherung und Versand.

5. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

6. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von dem Auftragnehmer vorgenommen werden.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.

8. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) beim Auftragnehmer.

9. Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film beim Auftragnehmer, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

10. Künstlersozialkasse

Einzelne Dienstleistungen des Auftragnehmers können der Abgabepflicht durch den Auftraggeber an die Künstlersozialkasse unterliegen. Detaillierte Informationen unter www.kuenstlersozialkasse.de

11. Schlussbestimmung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ihren Firmennamen und Ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.b. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).

Falls mehrere Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet. Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt diese Bestimmung sinngemäß.

Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.